Kfz-Sachverständiger Peter Schnitzler | Staatl. gepr. Techniker der Kraftfahrzeugtechnik | Rheinregion Düsseldorf und Niederrhein

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Glossar

Glossar


  • Bagatellschaden

    Bagatellschäden und die Abgrenzung zu Unfallschäden


    Als Bagatellschäden werden einfach gelagerte Schäden bezeichnet, deren Schadenshöhe bei einem Orientierungswert von maximal 750 Euro liegt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist bei Vorliegen eines Bagatellschadens oftmals berechtigt, die Übernahme der Sachverständigenkosten zu verweigern. Legt man die Tatsache des immer höheren Komplexitätsgrades des modernen Fahrzeugbaus zu Grunde, so sind Bagatellschäden im Regelfall die Ausnahme.


    Zur Abgrenzung und Sicherstellung und um zwischen Bagatellschaden und einem umfangreicheren Schadensumfang, z. B. verborgen hinter Karosserieaußenteilen und Verkleidungen, zu unterscheiden, ist es empfehlenswert und gerechtfertigt, im Haftpflichtschadensfall einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.  Die Kosten hierfür werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Kommt es bei der Abgrenzung zur Feststellung eines Kleinstschadens, der sich unterhalb der Bagatellschadensgrenze beläuft, so hat die gegnerische Haftpflichtversicherung das Recht der Ablehnung bei der Übernahme der Sachverständigenkosten im Zuge der sogenannten Schadensminderungspflicht. Liegt der Schadensumfang unterhalb der Bagatellschadensgrenze, so wird der Geschädigte vom qualifizierten Kfz-Sachverständigen hierauf hingewiesen.


    Eine spätere Veräußerung des Fahrzeugs ist verbunden mit der Offenbarungspflicht hinsichtlich Unfallschäden/Vorschäden. Bei vorhandenen nicht dokumentierten Vorschäden können mehrere tausend Euro nachträglich an Kosten verursacht werden, wenn diese nicht durch einen sach- und fachgerechten Reparaturumfang im Rahmen eines neutralen Gutachtens festgestellt und fachgerecht beseitigt wurden.


    Eine von Seiten der Versicherer oftmals übliche Verfahrensweise, ist die Bezeichnung “Bagatellschaden“ auch bei Schadenshöhen von mehreren tausend Euro zu verwenden, sodass die Erstellung von einem Gutachten als entbehrlich zu betrachten ist. Hier wird versucht die Einreichung eines Kostenvoranschlags mit der Einordnung der Schadenshöhe als Bagatellschaden in Einklang zu bringen. Unabhängig von der konkreten Wunschvorstellung der Schadensregulierung seitens der Versicherer sind diese Verfahrensweisen im Regelfall als unrelevant einzustufen. Bei unverschuldeten Unfällen sind Pauschalaussagen mit der Angabe, “Wir brauchen kein Gutachten bis 3.000€ Euro Schaden“, rechtlich unhaltbar und ändern nichts am Orientierungswert für Schadenshöhen bei Bagatellschäden in der Größenordnung von 750€. Dieser Orientierungswert kann im geringfügigen Umfang abweichen (Bundesgerichthof, Urteil vom 30.11.2001, AZ: VI ZR 365/03). Oberhalb dieser Bagatellgrenze steht dem Geschädigten das Recht zu, einen Gutachter der freien Wahl zu beauftragen und er hat einen rechtmäßigen Anspruch auf die Erstattung der Gutachterkosten.


    Im Regelfall ist eine erste Überprüfung und Einstufung des Schadensumfang durch den Kfz-Sachverständigen für den Geschädigten unverbindlich und im Umfang des Kundenservice kostenlos.

  • Haftpflichtgutachten

    Haftpflichtgutachten


    Durch die scheinbare Großzügigkeit gegnerischer Versicherer auf ein unparteiisches Gutachten zu verzichten, sind geschädigte Autofahrer verunsichert, einen Kfz-Sachverständigen selbst zu beauftragen. Oftmals wird von der gegnerischen Versicherung auf einen Kostenvoranschlag verwiesen oder ein eigener Sachverständiger beauftragt den Schaden zu erfassen.


    Schützen Sie sich vor derartigen Vorgehensweisen und ziehen Sie als Geschädigter einen freien und unparteiischen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens hinzu. Dieser bewertet die tatsächliche Gesamtschadenshöhe, berät Sie unvoreingenommen und frei von der Weisung Dritter.


    Ein weiterer Punkt, der für Verunsicherung bei den Geschädigten sorgt, ist die Erstellung von Prüfberichten von Seiten der gegnerischen Versicherungen. Diese Prüfberichte beinhalten Reduzierungen von Stundenverrechnungssätzen oder Streichungen von Nebenpositionen der durchgeführten Reparatur. Nur die Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens ist die Grundlage, gegen die auch von Anwälten beschriebenen willkürlichen Kürzungen wirksam vorzugehen, falls diese mit geltendem Recht nicht in Einklang gebracht werden können.


    Jedem unverschuldeten Geschädigten ist ungeachtet der Regulierungsvorstellungen der gegnerischen Versicherung zu raten, im ersten Schritt einen unparteiischen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Faktoren festzulegen.

  • Kaskoschaden

    Kaskoschaden


    Welche Schadensfälle kann die Kaskoversicherung decken?


    Der Umfang ergibt sich aus dem Versicherungsbedingungen der Versicherungsunternehmen und kann individuell abweichen bzw. begrenzt sein.


    Teilkaskoversicherung


    • Glasbruchschäden
    • Diebstahlschäden / Vandalismus
    • Brandschäden
    • Elementarschäden - Naturgewalten (Sturm, Hagel, Überschwemmung, etc.)
    • Kollision mit Haarwild (Wildschäden)
    • Tierschäden wie z. B. Marderbiss (Folgeschäden sind nur bei vertraglichem Einschluss mitversichert)

    Vollkaskoversicherung


    Die Vollkaskoversicherung ist eine Erweiterung der Versicherungsleistungen hinsichtlich:


    • Unfälle durch Eigenverschulden
    • Schäden durch Vandalismus (z. B. zerkratzter Lack oder eine zerbeulte Tür)

    Für die Erstellung eines Schadensgutachten nach einem Kaskofall sind nachfolgende Vertragsbedingungen aus den jeweiligen AKB‘s (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) zu berücksichtigen:


    Die freie Wahl einen neutralen Schadensgutachter zu beauftragen, gilt im Kaskofall in der Regel nicht. Die Kostenübernahme ist im Kaskoschadenfall mit der Versicherung abzustimmen, da Versicherungsnehmer in einem Vertragsverhältnis zu Ihrer Versicherung stehen und hier das Vertragsrecht zur Anwendung kommt. In der Regel üben die Versicherungen hier ihr sogenanntes Weisungsrecht aus und bestimmen selbst einen Gutachter. Die Kostenübernahme für einen durch den Versicherungsnehmer beauftragten Kfz-Sachverständigen erfolgt hier im Einzelfall und nach Prüfung durch die Versicherungsgesellschaft.

  • Leasingrücknahme

    Leasingrücknahme


    Bei einem Leasingrückläufer sind die entsprechenden vertragsgemäßen Vereinbarungen, für wertsteigernde oder wertmindernde Faktoren am Ende der Vertragslaufzeit hinsichtlich der Festlegung hinsichtlich der Festlegung des Restwertes zu berücksichtigen.


    Zu diesen Faktoren gehören:


    • Gebrauchsspuren aufgrund übermäßiger Nutzung 
    • Mängel: Notwendige Instandsetzungen bzw. Ergänzungen (wie Beschädigungen, Verschleiß von sicherheitsrelevanten und sonstigen Teilen, fehlende Inspektionen), fehlende Teile (wie aus- oder abgebautes Serienzubehör, unvollständiges Bordwerkzeug, usw.)
    • Veränderungen am Fahrzeug durch den Nutzer/Leasingnehmer
    • Schäden: Wertminderung aus Vorschäden (reparierte Unfallschäden) und Schäden welche über die vertragstypischen Gebrauchsspuren hinausgehen
    • Erhaltungszustand, der dem vertragsgemäßem Fahrzeugalter und der Fahrleistung entsprechen soll
    • Verkehrs- und Betriebssicherheit

    Für die Feststellung eines Minderwertes bildet die Grundlage die Wertermittlung des festgestellten Fahrzeug-Sollzustands im Abgleich mit dem Ist-Zustand. Daraus ergibt sich die Abgeltungshöhe für den Minderwert.


    Die Notwendigkeit von Reparaturen und in welcher Höhe diese Kosten als angemessen zu betrachten sind, steht in Abhängigkeit vom jeweiligen Schadensgrad. Die Höhe ist daher zwischen einer vollen Kostenübernahme des Leasingnehmers zu 100% oder einem entsprechend geringeren Prozentsatz anzusetzen.


    Eine Wertminderung, welche aufgrund eines nicht vertragsgemäßen Zustandes besteht, wird durch den Kfz-Sachverständigen angegeben.

  • Marktwert

    Marktwert


    Üblicherweise werden Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge nach ihrem Marktwert versichert. Eine neutrale, realistische Einschätzung des tatsächlichen Marktwerts durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen bildet die Grundlage für die Versicherungseinstufung und für die Prämienberechnung im Kasko-Bereich bei Oldtimer-Sondertarifen. Der taxierte Marktwert (festgesetzter Preis) gilt im Sinne von § 57 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und ist mehrwertsteuerneutral. 


    Dieser mehrwertsteuerneutrale Marktwert beschreibt den aktuellen Durchschnittspreis am Privatmarkt bzw. den privaten Handelswert eines Fahrzeugs am Spezialmarkt für Liebhaberfahrzeuge und ist als Endpreis zu verstehen. Desweiteren fließen beim Marktwert (ohne MwSt.) die seltener gehandelten Fahrzeugmodelle und Fahrzeuge, die schwerpunktmäßig über den gewerblichen Fahrzeughandel veräußert werden, mit ein (als Nettobetrag). Ebenso die internationale Marktsituation und die Ergebnisse aus internationalen Auktionen (ohne MwSt.). Versicherungen für Oldtimer entschädigen im Regelfall auf Basis des Marktwertes, der deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert liegt.


    Achtung: Zur Vermeidung einer Unterversicherung sollte spätestens alle 2 Jahre eine Aktualisierung der Fahrzeugbewertung erfolgen! Hierfür ist der Versicherungsnehmer selbst verantwortlich! Hierdurch kann eine Unterversicherung bedingt durch eventuelle Wertsteigerung vermieden werden. Andernfalls wird von den Versicherungen nur der bei Versicherungsabschluss ursprünglich vereinbarte Marktwert ersetzt.

  • Merkantile Wertminderung

    Merkantile Wertminderung


    Eine der zentralen Aufgaben des Kfz-Sachverständigen ist die Ermittlung der merkantilen Wertminderung. Der Grund für den Anspruch einer merkantilen Wertminderung basiert auf dem objektiv auf dem Markt zu erzielendem geringeren Preis, eines Fahrzeugs mit einem reparierten Unfallschaden. Hierbei handelt es sich um den Betrag der Wertminderung, den ein Fahrzeughalter für sein nach sach- und fachgerechter Reparatur instandgesetztes Fahrzeug erhält. In der Rechtsprechung wird dieser Betrag als merkantile Wertminderung bezeichnet. Hinsichtlich der Offenbarungspflicht ist bei Verkauf eines Fahrzeugs gegenüber einem Käufer darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Fahrzeug mit einem reparierten Unfallschaden handelt. Ein Käufer wird aufgrund des nicht auszuschließenden Risikos verdeckter Schäden dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Abschlag (merkantile Wertminderung) auf den normalen Kaufpreis erhält.


    Zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung werden von Kfz-Sachverständigen unterschiedliche Berechnungsmethoden angewendet.


    Das Wertminderungsmodell des BVSK berücksichtigt nachfolgende Faktoren:


    • Wiederbeschaffungswert (einschl. MwSt.)
    • Klassifizierung des Schadens 
    • Marktgängigkeit 
    • vorangegangene Unfallschäden

    In der finalen Festlegung der Schätzung des Kfz-Sachverständigen ist das reale Marktgeschehen zu berücksichtigen.

  • Ratgeber für den Kfz-Haftpflichtschadensfall

    Als Geschädigter im Kfz-Haftpflichtschadensfall (Fremdverschulden) haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 BGB. Um den Anspruch mit dem Ziel durchsetzen zu können, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der vor dem Schadensereignis bestanden hat, müssen Sie als Geschädigter Ihre Ansprüche konkret nachweisen:


    • Reparaturkosten gemäß Rechnung, mit Bruttobeträgen (Ausnahme: Das beschädigte Fahrzeug gehört zum Betriebsvermögen / Es besteht eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug)
    • Reparaturkosten mit Nettobeträgen zur Vorlage bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung, falls alternativ eine fiktive Abrechnung gewählt wird
    • Gutachterkosten des Kfz-Sachverständigen
    • Wertminderung des Fahrzeugs
    • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
    • Reinigungskosten
    • Aufwandspauschale
    • Abschleppkosten
    • Interessenvertretung durch einen Fachanwalt
    • Schmerzensgeld
    • Verdienstausfall

    Im Kfz-Haftpflichtschadensfall können Sie den Umfang des Ihnen an Ihrem Fahrzeug verursachten Schadens mit einem Kfz-Schadensgutachten, welches durch einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen erstellt wurde, der gegnerischen Haftpflichtversicherung gegenüber nachweisen. Dieses Schadensgutachten bildet eine solide Regulierungsbasis für eine reibungslose Schadensabwicklung. Auf Wunsch sorgt die Einschaltung eines Fachanwalts für Waffengleichheit in der Bearbeitung des Schadensfalles gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

  • Restwert

    Restwert


    Die Restwertermittlung durch den Kfz-Sachverständigen hat nach festgelegten Vorgaben des BGH zu erfolgen. Hierbei finden die Ergebnisse Verwendung die auf dem allgemeinen Markt, d. h. dem Markt der seriösen Kfz-Betriebe der Region, ermittelt und einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden.  


    Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass der geschädigte Autofahrer nach einem unverschuldeten Autounfall berechtigt ist, sein Unfallfahrzeug an seine Vertragswerkstatt des Vertrauens zu veräußern. Durch diese Entscheidung wurden die Rechte des geschädigten Autofahrers deutlich gestärkt. Desweiteren wurde nunmehr auch unmissverständlich klargestellt, dass Restwertbörsengebote in einem Schadensgutachten nicht zu berücksichtigen sind und kein Geschädigter verpflichtet ist, sein Fahrzeug an ihm suspekte Restwertaufkäufer zu veräußern. Ebenso besteht auch keine Verpflichtung, zuerst den gegnerischen Versicherer zu fragen, ob dieser mit der Veräußerung an den Vertragshändler einverstanden ist.


    Ausschließlich in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer beabsichtigt, sein Fahrzeug zu veräußern und dieses bis dahin noch nicht veräußert wurde, ist die Versicherung berechtigt, ein gegenüber dem im Schadensgutachten ausgewiesenen Restwert,  höheres Restwertangebot vorzulegen. Der Geschädigte muss dieses Angebot bei beabsichtigter Veräußerung annehmen.


    Ausnahme/Vertragliche Verpflichtung im Kaskoschaden:


    Der Versicherungsnehmer hat im Kaskoschadensfall Rücksprache mit dem Versicherer vor der Veräußerung des Restwertes zu nehmen, da dies die im Kaskovertrag vereinbarten Bedingungen versehen.

  • Wertgutachten

    Wertgutachten


    Zur Vermeidung von Differenzen gegenüber Händlern, Versicherungen und Gerichten ist es erforderlich, den Fahrzeugwert im Vorfeld festzustellen und dokumentieren zu lassen. Wertgutachten berücksichtigen den Gesamtzustand und eventuelle Mängel der relevanten Bereiche wie:


    • Karosserie
    • Lackierung
    • Inneneinrichtung
    • Aggregate

    Desweiteren finden u. a. wertbeeinflussende Faktoren wie


    • Ausstattung
    • Laufleistung
    • technischer und optischer Zustand
    • Anzahl der Halter
    • Unfallhistorie

    eines Fahrzeugs Berücksichtigung und dienen als Bemessungsgrundlage für die Taxierung und Erstellung eines Wertgutachtens.

  • Wiederbeschaffungswert

    Wiederbeschaffungswert


    Der Wiederbeschaffungswert ist eine Größe aus dem Haftungsrecht (§ 249 BGB). Er richtet sich nach der Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dabei ist der Wiederbeschaffungswert (inkl. MwSt.) bei seriösem Handel am freien Markt zum Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen.


    Hierbei sind nicht die eventuell bisher aufgebrachten Restaurationskosten bzw. 

    Restaurationsaufwendungen maßgeblich. Der Wiederbeschaffungswert (nach Haftpflichtgesichtspunkten) berücksichtigt dabei nachfolgende Punkte.


    • kurzfristige Ersatzteilbeschaffung
    • Fahrzeugalter
    • Laufleistung
    • Fälligkeit der Haupt- und Abgasuntersuchung 
    • Sonderausstattung & Zubehör
    • Vorschäden (einschl. behobener bzw. nicht behobener Vorschäden)
    • Zustand des Fahrzeugs
    • Anzahl der Vorbesitzer und die Besitzverhältnisse
    • Regionale und saisonale Marktlage

    Der Wiederbeschaffungswert ist insbesondere die Grundlage für die Abwicklung eines Haftpflichtschadens.

  • Wiederherstellungswert

    Wiederherstellungswert


    Der Wiederherstellungswert beziffert den Preis, den das Fahrzeug an Aufwendungen gekostet hat, um es in den jetzigen Zustand zu bringen (Restaurationskosten), zuzüglich des Fahrzeuggrundpreises (Anschaffungswert). Die sicht- oder belegbaren Investitionen der Restauration ergeben die Differenz zum normalen Marktwert. Im Rahmen der Oldtimerversicherung kann der Wiederherstellungswert als Versicherungswert vereinbart werden, um sich nach einer durchgeführten Restauration vor dieser erheblichen Deckungslücke zu schützen.


    Der Wiederherstellungswert ist wichtig, falls aufwendige und langwierige Restauration belegt werden soll. Der Preis spiegelt aber nicht die Marktsituation wider, da sich bei einem Verkauf die aufgebrachten Aufwendungen erfahrungsgemäß nur selten erzielen lassen. Nur bei einer absolut gleichwertigen Wiederbeschaffung im identischen Zustand (also ohne zwischenzeitliche Nutzung) würde der angegebene Wiederherstellungswert anfallen.

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