Kfz-Sachverständiger Peter Schnitzler | Staatl. gepr. Techniker der Kraftfahrzeugtechnik | Rheinregion Düsseldorf und Niederrhein

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Fahrzeugbewertungen

Fahrzeugbewertungen

und deren kategorische Zuordnung

Wertgutachten


Zur Vermeidung von Differenzen gegenüber Händlern, Versicherungen und Gerichten ist es erforderlich, den Fahrzeugwert im Vorfeld festzustellen und dokumentieren zu lassen. Wertgutachten berücksichtigen den Gesamtzustand und eventuelle Mängel der relevanten Bereiche wie:


  • Karosserie
  • Lackierung
  • Inneneinrichtung
  • Aggregate


Desweiteren finden u. a. wertbeeinflussende Faktoren wie


  • Ausstattung
  • Laufleistung
  • technischer und optischer Zustand
  • Anzahl der Halter
  • Unfallhistorie


eines Fahrzeugs Berücksichtigung und dienen als Bemessungsgrundlage für die Taxierung und Erstellung eines Wertgutachtens.




Marktwert


Üblicherweise werden Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge nach ihrem Marktwert versichert. Eine neutrale, realistische Einschätzung des tatsächlichen Marktwerts durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen bildet die Grundlage für die Versicherungseinstufung und für die Prämienberechnung im Kasko-Bereich bei Oldtimer-Sondertarifen. Der taxierte Marktwert (festgesetzter Preis) gilt im Sinne von

§ 57 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und ist mehrwertsteuerneutral.


Dieser mehrwertsteuerneutrale Marktwert beschreibt den aktuellen Durchschnittspreis am Privatmarkt bzw. den privaten Handelswert eines Fahrzeugs am Spezialmarkt für Liebhaberfahrzeuge und ist als Endpreis zu verstehen. Desweiteren fließen beim Marktwert (ohne MwSt.) die seltener gehandelten Fahrzeugmodelle und Fahrzeuge, die schwerpunktmäßig über den gewerblichen Fahrzeughandel veräußert werden, mit ein (als Nettobetrag). Ebenso die internationale Marktsituation und die Ergebnisse aus internationalen Auktionen (ohne MwSt.). Versicherungen für Oldtimer entschädigen im Regelfall auf Basis des Marktwertes, der deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert liegt.



Achtung: Zur Vermeidung einer Unterversicherung sollte spätestens alle 2 Jahre eine Aktualisierung der Fahrzeugbewertung erfolgen! Hierfür ist der Versicherungsnehmer selbst verantwortlich! Hierdurch kann eine Unterversicherung bedingt durch eventuelle Wertsteigerung vermieden werden. Andernfalls wird von den Versicherungen nur der bei Versicherungsabschluss ursprünglich vereinbarte Marktwert ersetzt.




Wiederbeschaffungswert


Der Wiederbeschaffungswert ist eine Größe aus dem Haftungsrecht (§ 249 BGB). Er richtet sich nach der Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dabei ist der Wiederbeschaffungswert (inkl. MwSt.) bei seriösem Handel am freien Markt zum Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen.


Hierbei sind nicht die eventuell bisher aufgebrachten Restaurationskosten bzw.

Restaurationsaufwendungen maßgeblich. Der Wiederbeschaffungswert (nach Haftpflichtgesichtspunkten) berücksichtigt dabei nachfolgende Punkte.


  • kurzfristige Ersatzteilbeschaffung
  • Fahrzeugalter
  • Laufleistung
  • Fälligkeit der Haupt- und Abgasuntersuchung 
  • Sonderausstattung & Zubehör
  • Vorschäden (einschl. behobener bzw. nicht behobener Vorschäden)
  • Zustand des Fahrzeugs
  • Anzahl der Vorbesitzer und die Besitzverhältnisse
  • Regionale und saisonale Marktlage


Der Wiederbeschaffungswert ist insbesondere die Grundlage für die Abwicklung eines Haftpflichtschadens.




Wiederherstellungswert


Der Wiederherstellungswert beziffert den Preis, den das Fahrzeug an Aufwendungen gekostet hat, um es in den jetzigen Zustand zu bringen (Restaurationskosten), zuzüglich des Fahrzeuggrundpreises (Anschaffungswert). Die sicht- oder belegbaren Investitionen der Restauration ergeben die Differenz zum normalen Marktwert. Im Rahmen der Oldtimerversicherung kann der Wiederherstellungswert als Versicherungswert vereinbart werden, um sich nach einer durchgeführten Restauration vor dieser erheblichen Deckungslücke zu schützen.



Der Wiederherstellungswert ist wichtig, falls aufwendige und langwierige Restauration belegt werden soll. Der Preis spiegelt aber nicht die Marktsituation wider, da sich bei einem Verkauf die aufgebrachten Aufwendungen erfahrungsgemäß nur selten erzielen lassen. Nur bei einer absolut gleichwertigen Wiederbeschaffung im identischen Zustand (also ohne zwischenzeitliche Nutzung) würde der angegebene Wiederherstellungswert anfallen.




Restwert


Die Restwertermittlung durch den Kfz-Sachverständigen hat nach festgelegten Vorgaben des BGH zu erfolgen. Hierbei finden die Ergebnisse Verwendung die auf dem allgemeinen Markt, d. h. dem Markt der seriösen Kfz-Betriebe der Region, ermittelt und einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden. 

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass der geschädigte Autofahrer nach einem unverschuldeten Autounfall berechtigt ist, sein Unfallfahrzeug an seine Vertragswerkstatt des Vertrauens zu veräußern. Durch diese Entscheidung wurden die Rechte des geschädigten Autofahrers deutlich gestärkt. Desweiteren wurde nunmehr auch unmissverständlich klargestellt, dass Restwertbörsengebote in einem Schadensgutachten nicht zu berücksichtigen sind und kein Geschädigter verpflichtet ist, sein Fahrzeug an ihm suspekte Restwertaufkäufer zu veräußern. Ebenso besteht auch keine Verpflichtung, zuerst den gegnerischen Versicherer zu fragen, ob dieser mit der Veräußerung an den Vertragshändler einverstanden ist.



Ausschließlich in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer beabsichtigt, sein Fahrzeug zu veräußern und dieses bis dahin noch nicht veräußert wurde, ist die Versicherung berechtigt, ein gegenüber dem im Schadensgutachten ausgewiesenen Restwert,  höheres Restwertangebot vorzulegen. Der Geschädigte muss dieses Angebot bei beabsichtigter Veräußerung annehmen.



Ausnahme/Vertragliche Verpflichtung im Kaskoschaden:

Der Versicherungsnehmer hat im Kaskoschadensfall Rücksprache mit dem Versicherer vor der Veräußerung des Restwertes zu nehmen, da dies die im Kaskovertrag vereinbarten Bedingungen versehen.




Merkantile Wertminderung


Eine der zentralen Aufgaben des Kfz-Sachverständigen ist die Ermittlung der merkantilen Wertminderung. Der Grund für den Anspruch einer merkantilen Wertminderung basiert auf dem objektiv auf dem Markt zu erzielendem geringeren Preis, eines Fahrzeugs mit einem reparierten Unfallschaden. Hierbei handelt es sich um den Betrag der Wertminderung, den ein Fahrzeughalter für sein nach sach- und fachgerechter Reparatur instandgesetztes Fahrzeug erhält. In der Rechtsprechung wird dieser Betrag als merkantile Wertminderung bezeichnet. Hinsichtlich der Offenbarungspflicht ist bei Verkauf eines Fahrzeugs gegenüber einem Käufer darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Fahrzeug mit einem reparierten Unfallschaden handelt. Ein Käufer wird aufgrund des nicht auszuschließenden Risikos verdeckter Schäden dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Abschlag (merkantile Wertminderung) auf den normalen Kaufpreis erhält.


Zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung werden von Kfz-Sachverständigen unterschiedliche Berechnungsmethoden angewendet.


Das Wertminderungsmodell des BVSK berücksichtigt nachfolgende Faktoren:


  • Wiederbeschaffungswert (einschl. MwSt.)
  • Klassifizierung des Schadens
  • Marktgängigkeit
  • vorangegangene Unfallschäden


In der finalen Festlegung der Schätzung des Kfz-Sachverständigen ist das reale Marktgeschehen zu berücksichtigen.




Leasingrücknahme


Bei einem Leasingrückläufer sind die entsprechenden vertragsgemäßen Vereinbarungen, für wertsteigernde oder wertmindernde Faktoren am Ende der Vertragslaufzeit hinsichtlich der Festlegung hinsichtlich der Festlegung des Restwertes zu berücksichtigen.



Zu diesen Faktoren gehören:


  • Gebrauchsspuren aufgrund übermäßiger Nutzung
  • Mängel: Notwendige Instandsetzungen bzw. Ergänzungen (wie Beschädigungen, Verschleiß von sicherheitsrelevanten und sonstigen Teilen, fehlende Inspektionen), fehlende Teile (wie aus- oder abgebautes Serienzubehör, unvollständiges Bordwerkzeug, usw.)
  • Veränderungen am Fahrzeug durch den Nutzer/Leasingnehmer
  • Schäden: Wertminderung aus Vorschäden (reparierte Unfallschäden) und Schäden welche über die vertragstypischen Gebrauchsspuren hinausgehen
  • Erhaltungszustand, der dem vertragsgemäßem Fahrzeugalter und der Fahrleistung entsprechen soll
  • Verkehrs- und Betriebssicherheit



Für die Feststellung eines Minderwertes bildet die Grundlage die Wertermittlung des festgestellten Fahrzeug-Sollzustands im Abgleich mit dem Ist-Zustand. Daraus ergibt sich die Abgeltungshöhe für den Minderwert.



Die Notwendigkeit von Reparaturen und in welcher Höhe diese Kosten als angemessen zu betrachten sind, steht in Abhängigkeit vom jeweiligen Schadensgrad. Die Höhe ist daher zwischen einer vollen Kostenübernahme des Leasingnehmers zu 100% oder einem entsprechend geringeren Prozentsatz anzusetzen.


Eine Wertminderung, welche aufgrund eines nicht vertragsgemäßen Zustandes besteht, wird durch den Kfz-Sachverständigen angegeben.


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