Kfz-Sachverständiger Peter Schnitzler | Staatl. gepr. Techniker der Kraftfahrzeugtechnik | Rheinregion Düsseldorf und Niederrhein

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Kfz-Schadensgutachten

Kfz-Schadensgutachten

Ratgeber für den Kfz-Haftpflichtschadensfall


Als Geschädigter im Kfz-Haftpflichtschadensfall (Fremdverschulden) haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 BGB. Um den Anspruch mit dem Ziel durchsetzen zu können, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der vor dem Schadensereignis bestanden hat, müssen Sie als Geschädigter Ihre Ansprüche konkret nachweisen:



  • Reparaturkosten gemäß Rechnung, mit Bruttobeträgen (Ausnahme: Das beschädigte Fahrzeug gehört zum Betriebsvermögen / Es besteht eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug)


  • Reparaturkosten mit Nettobeträgen zur Vorlage bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung, falls alternativ eine fiktive Abrechnung gewählt wird


  • Gutachterkosten des Kfz-Sachverständigen


  • Wertminderung des Fahrzeugs


  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall


  • Reinigungskosten


  • Aufwandspauschale


  • Abschleppkosten


  • Interessenvertretung durch einen Fachanwalt


  • Schmerzensgeld


  • Verdienstausfall



Im Kfz-Haftpflichtschadensfall können Sie den Umfang des Ihnen an Ihrem Fahrzeug verursachten Schadens mit einem Kfz-Schadensgutachten, welches durch einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen erstellt wurde, der gegnerischen Haftpflichtversicherung gegenüber nachweisen. Dieses Schadensgutachten bildet eine solide Regulierungsbasis für eine reibungslose Schadensabwicklung. Auf Wunsch sorgt die Einschaltung eines Fachanwalts für Waffengleichheit in der Bearbeitung des Schadensfalles gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung.




Bagatellschäden und die Abgrenzung zu Unfallschäden


Als Bagatellschäden werden einfach gelagerte Schäden bezeichnet, deren Schadenshöhe bei einem groben Orientierungswert von maximal 750 Euro liegt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist bei Vorliegen eines Bagatellschadens oftmals berechtigt, die Übernahme der Sachverständigenkosten zu verweigern. Legt man die Tatsache des immer höheren Komplexitätsgrades des modernen Fahrzeugbaus zu Grunde, so sind Bagatellschäden im Regelfall die Ausnahme.


Zur Abgrenzung und Sicherstellung und um zwischen Bagatellschaden und einem umfangreicheren Schadensumfang, z. B. verborgen hinter Karosserieaußenteilen und Verkleidungen, zu unterscheiden, ist es empfehlenswert und gerechtfertigt, im Haftpflichtschadensfall einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.  Die Kosten hierfür werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Kommt es bei der Abgrenzung zur Feststellung eines Kleinstschadens, der sich unterhalb der Bagatellschadensgrenze beläuft, so hat die gegnerische Haftpflichtversicherung das Recht der Ablehnung bei der Übernahme der Sachverständigenkosten im Zuge der sogenannten Schadensminderungspflicht. Liegt der Schadensumfang unterhalb der Bagatellschadensgrenze, so wird der Geschädigte vom qualifizierten Kfz-Sachverständigen hierauf hingewiesen.


Eine spätere Veräußerung des Fahrzeugs ist verbunden mit der Offenbarungspflicht hinsichtlich Unfallschäden/Vorschäden. Bei vorhandenen nicht dokumentierten Vorschäden können mehrere tausend Euro nachträglich an Kosten verursacht werden, wenn diese nicht durch einen sach- und fachgerechten Reparaturumfang im Rahmen eines neutralen Gutachtens festgestellt und fachgerecht beseitigt wurden.


Eine von Seiten der Versicherer oftmals übliche Verfahrensweise, ist die Bezeichnung “Bagatellschaden“ auch bei Schadenshöhen von mehreren tausend Euro zu verwenden, sodass die Erstellung von einem Gutachten als entbehrlich zu betrachten ist. Hier wird versucht die Einreichung eines Kostenvoranschlags mit der Einordnung der Schadenshöhe als Bagatellschaden in Einklang zu bringen. Unabhängig von der konkreten Wunschvorstellung der Schadensregulierung seitens der Versicherer sind diese Verfahrensweisen im Regelfall als unrelevant einzustufen. Bei unverschuldeten Unfällen sind Pauschalaussagen mit der Angabe, “Wir brauchen kein Gutachten bis 3.000€ Euro Schaden“, rechtlich unhaltbar und ändern nichts am Orientierungswert für Schadenshöhen bei Bagatellschäden in der Größenordnung von 750€. Dieser Orientierungswert kann im geringfügigen Umfang abweichen (Bundesgerichthof, Urteil vom 30.11.2001, AZ: VI ZR 365/03). Oberhalb dieser Bagatellgrenze steht dem Geschädigten das Recht zu, einen Gutachter der freien Wahl zu beauftragen und er hat einen rechtmäßigen Anspruch auf die Erstattung der Gutachterkosten.


Im Regelfall ist eine erste Überprüfung und Einstufung des Schadensumfang durch den Kfz-Sachverständigen für den Geschädigten unverbindlich und im Umfang des Kundenservice kostenlos.




Haftpflichtgutachten


Durch die scheinbare Großzügigkeit gegnerischer Versicherer auf ein unparteiisches Gutachten zu verzichten, sind geschädigte Autofahrer verunsichert, einen Kfz-Sachverständigen selbst zu beauftragen. Oftmals wird von der gegnerischen Versicherung auf einen Kostenvoranschlag verwiesen oder ein eigener Sachverständiger beauftragt den Schaden zu erfassen.


Schützen Sie sich vor derartigen Vorgehensweisen und ziehen Sie als Geschädigter einen freien und unparteiischen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens hinzu. Dieser bewertet die tatsächliche Gesamtschadenshöhe, berät Sie unvoreingenommen und frei von der Weisung Dritter.


Ein weiterer Punkt, der für Verunsicherung bei den Geschädigten sorgt, ist die Erstellung von Prüfberichten von Seiten der gegnerischen Versicherungen. Diese Prüfberichte beinhalten Reduzierungen von Stundenverrechnungssätzen oder Streichungen von Nebenpositionen der durchgeführten Reparatur. Nur die Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens ist die Grundlage, gegen die auch von Anwälten beschriebenen willkürlichen Kürzungen wirksam vorzugehen, falls diese mit geltendem Recht nicht in Einklang gebracht werden können.


Jedem unverschuldeten Geschädigten ist ungeachtet der Regulierungsvorstellungen der gegnerischen Versicherung zu raten, im ersten Schritt einen unparteiischen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Faktoren festzulegen.




Kaskoschaden


Welche Schadensfälle kann die Kaskoversicherung decken?

Der Umfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen der Versicherungsunternehmen und kann individuell abweichen bzw. begrenzt sein.


Teilkaskoversicherung


  • Glasbruchschäden
  • Diebstahlschäden / Vandalismus
  • Brandschäden
  • Elementarschäden - Naturgewalten (Sturm, Hagel, Überschwemmung, etc.)
  • Kollision mit Haarwild (Wildschäden)
  • Tierschäden wie z. B. Marderbiss (Folgeschäden sind nur bei vertraglichem Einschluss mitversichert)


Vollkaskoversicherung


Die Vollkaskoversicherung ist eine Erweiterung der Versicherungsleistungen hinsichtlich:


  • Unfälle durch Eigenverschulden
  • Schäden durch Vandalismus (z. B. zerkratzter Lack oder eine zerbeulte Tür)


Für die Erstellung eines Schadensgutachten nach einem Kaskofall sind nachfolgende Vertragsbedingungen aus den jeweiligen AKB‘s (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) zu berücksichtigen:


Die freie Wahl einen neutralen Schadensgutachter zu beauftragen, gilt im Kaskofall in der Regel nicht. Die Kostenübernahme ist im Kaskoschadenfall mit der Versicherung abzustimmen, da Versicherungsnehmer in einem Vertragsverhältnis zu Ihrer Versicherung stehen und hier das Vertragsrecht zur Anwendung kommt. In der Regel üben die Versicherungen hier ihr sogenanntes Weisungsrecht aus und bestimmen selbst einen Gutachter. Die Kostenübernahme für einen durch den Versicherungsnehmer beauftragten Kfz-Sachverständigen erfolgt hier im Einzelfall und nach Prüfung durch die Versicherungsgesellschaft.


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